Vererben

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird.

Formen von letztwilligen Verfügungen

Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Beurkundung dringend zu empfehlen.

Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig.

Gestaltungsinstrumente

Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen.

Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen, um Ihren letzten Willen sicher umzusetzen.

Benennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen.